AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
- Gültigkeit
Soweit nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
- Preise
Unsere Angebote sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, grundsätzlich unverbindlich. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Wird gegen unsere Rechnung binnen 2 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt. Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder einer an seine Stelle tretende Index.
- Lieferfrist
Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, gelten unsere Lieferfristangaben als unverbindlich. Die Frist für einen fest vereinbarten Liefertermin verlängert sich im Falle von Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt um den Zeitraum, über den die höhere Gewalt andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Höhere Gewalt in diesem Sinne sind insbesondere Naturereignisse, Maschinenschäden und sonstige betriebliche Störungen, Arbeitskampfmaßnahmen sowie der Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Lieferhindernisse, vorausgesetzt, wir haben diese Ereignisse, Schäden oder Störungen nicht zu vertreten. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.
- Übergang von Nutzen und Gefahr
Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich unsere Preise FCA, frei Frachtführer, ab Lager ECOfluid (INCOTERMS 2020), unversichert, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Zahlung
Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung anerkannt. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug wird der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmergeschäfte berechnet. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von 40 EUR zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.
- Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
- Gewährleistungen
Die Liefergegenstände sind ausschließlich für den unternehmerischen Verkehr bestimmt. Die Rechte des Kunden bei eventuellen Sach- und Rechtsmängeln von Liefergegenständen bestimmen sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde hat Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel oder Abweichungen zu rügen. Soweit der Kunde bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Lieferabweichungen, insbesondere Mängel, Mengenabweichungen oder Lieferung anderer als der bestellen Liefergegenstände nicht unverzüglich nach Ablieferung rügt, gelten diese als genehmigt wie geliefert. Die Rüge ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung zugeht.
Handelsübliche Änderungen und Ergänzungen der Produkte im Rahmen der vereinbarten Spezifikationen bleiben vorbehalten. Die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Liefergegenstand nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht und/oder die Eignung des Liefergegenstandes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist.
Mängelrügen bei Schmierölen und -fetten setzen voraus, dass uns umgehend von der gerügten Ware eine Probe von mindestens 2 lt./kg zur Verfügung gestellt wird. Wir sind berechtigt diese Probe selbst zu entnehmen bzw. die Probenentnahme des Kunden zu überwachen.
Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Kosten wie Anfahrtswege und Arbeitslohn werden von uns nicht ersetzt.
Mängelgewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Liefergegenstand
(a) für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt, oder
(b) ohne unsere schriftliche Zustimmung bearbeitet oder verändert oder zusammen mit anderen Produkten einsetzt, die nicht vom Hersteller des Liefergegenstandes für eine solche Verwendung zugelassen und freigegeben sind.
Jegliche – wie immer Namen habende – Ansprüche von Kunden bei Mängeln von Liefergegenständen verjähren bei neu hergestellten Liefergegenständen nach einem Jahr, bei gebrauchten Liefergegenständen nach sechs Monaten nach Übergabe.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist 6020 Innsbruck, Österreich.
- Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung eines diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegenden Vertrages unwirksam sein oder werden, ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem von beiden Vertragsteilen bei Vertragsabschluss wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
- Anzuwendendes Recht:
Die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträge und sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit oder aus diesen Verträgen unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme der nicht zwingenden Verweisungsnormen sowie der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht).